Allgemeine Geschäftsbedingungen Ski Arlberg (AGB)
1. Der Beförderungsvertrag wird nur zu den Bedingungen dieser AGB abgeschlossen. Widersprechende Bedingungen werden nicht akzeptiert. Diese AGB, die Tarifbedingungen, die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln, siehe unten Punkt 15.) sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Für „Golden Moments“-Clubmitglieder gelten überdies die Teilnahmebedingungen des „Golden Moments“-Clubs. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Tarifbedingungen, die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gutscheinshop sowie die Teilnahmebedingungen des „Golden Moments“-Clubs sind im Internet unter www.skiarlberg.at für jedermann zugänglich und liegen überdies bei den Hauptkassen auf Anfrage zur Einsicht auf. Die Beförderungsbedingungen sind bei den Zugängen zu den Aufstiegshilfen angeschlagen und liegen überdies bei den Kassen zur Einsicht auf.
2. Die Mitglieder des Ski Arlberg betreiben ihre jeweiligen Aufstiegshilfen, Skipisten, Skirouten und Funsporteinrichtungen (im Folgenden zusammen als „Anlagen“ bezeichnet) jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbstständig. Der Erwerb eines Skipasses (= jede Karte, gleich welcher Art, die zur Benützung einer Aufstiegshilfe berechtigt) für die Anlagen der Mitglieder des Ski Arlberg berechtigt den Erwerber zur Benutzung der von Ski Arlberg umfassten Anlagen. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jenem Bergbahnunternehmen zustande, deren Anlagen der Vertragspartner gerade benutzt. Die allfällige Haftung gegenüber den Vertragspartnern, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Anlagen trifft daher ausschließlich jenes Bergbahnunternehmen, bei dessen Anlagenbenutzung sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Bergbahnunternehmen von Ski Arlberg besteht nicht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Personenschäden. Straßen, Wege, Steige und dergleichen sowie Spielplätze gehören nicht zu den Anlagen. Die Mitglieder des Ski Arlberg sind nicht deren Halter und für deren Zustand nicht verantwortlich. Außerhalb der Wintersaison berechtigt der Erwerb einer Fahrkarte lediglich zur Benutzung der Aufstiegshilfen (je nach Fahrkarte Berg- und / oder Talfahrt). Der konkrete Beförderungsvertrag kommt auch hier mit jenem Bergbahnunternehmen zustande, dessen Aufstiegshilfe der Vertragspartner benutzt. Das Bergbahnunternehmen schuldet hier lediglich die vertragsgemäße Beförderung entsprechend der erworbenen Fahrkarte.
3. Die Benützung der Aufstiegshilfen (Seilbahn- und Liftanlagen) setzt den Besitz eines gültigen Skipasses voraus. Das Bergbahnunternehmen schuldet dem Besitzer eines gültigen Skipasses dann keine Beförderung, wenn eine Beförderung aus nicht vom Bergbahnunternehmen zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzulässig ist. Zu solchen Gründen zählen neben witterungsbedingten Einflüssen (zB starker Wind) und Lawinengefahr auch Stillstandzeiten wegen vorgeschriebenen Wartungen oder technische Störungen.
4. Der gültige Skipass berechtigt den Inhaber zur Benützung aller in Betrieb stehenden Anlagen innerhalb der Geltungsdauer nach den Tarif- und Beförderungsbedingungen und diesen AGB. Der Skipass ist nicht übertragbar. Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass und die Änderung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich. Skipässe, die nicht bei den zugelassenen Verkaufsstellen von Ski Arlberg gekauft wurden, verlorene Skipässe sowie Skipässe, die mißbräuchlich erworben oder verwendet werden, werden gesperrt. Die Beförderung mit Bussen oder anderen Straßenverkehrsmitteln zu bzw. von den Aufstiegshilfen, Skipisten, Skirouten und Funsporteinrichtungen ist nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und vom Entgelt für den Skipass nicht umfasst, sondern erfolgt zu den Bedingungen des jeweiligen Beförderers. Jeder Skipassinhaber ist verpflichtet, den Skipass so zu verwahren, dass Dritte auf den Skipass nicht mißbräuchlich zugreifen können.
5. Bei Verkauf eines Skipasses wird eine Depotgebühr (Kaution) für die Chip-Karte, auf der die Gültigkeitsdauer des Skipasses gespeichert ist, in Höhe von € 5.— eingehoben. Der eingehobene Betrag wird bei Rückgabe der unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karte an den Überbringer ausgefolgt. Eine Überprüfung des Überbringers findet selbst dann nicht statt, wenn ein Überbringer mehrere Chip-Karten zurückgibt. Die Rücknahme von unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karte erfolgt an den Kassen von Ski Arlberg.
6. Beim Kauf eines namensbezogenen Skipasses (personifizierte Arlberg Card) und beim Kauf eines Skipasses bei zugelassenen Verkaufsstellen von Ski Arlberg (z.B. Hotel, Tourismusverband) werden folgende Daten des Karteninhabers verarbeitet:
- Vor- und Zuname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Postadresse
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Lichtbild
- Hoteladresse (beim Kauf im Hotel)
- Kreditkartendaten und Kontodaten (beim Kauf mittels Kreditkarte)
Gemeinsam Verantwortliche für die Datenverarbeitung sind die Mitglieder des Ski Arlberg. Zweck der Verarbeitung ist die Ausstellung des namensbezogenen Skipasses sowie die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte von Ski Arlberg. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der oben angeführten Daten ist die Erforderlichkeit für die Durchführung vertraglicher Maßnahmen. Die oben angeführten Daten werden an die Mitglieder des Ski Arlberg, die Axess AG und die Six Payment GmbH als Zahlungsdienstleister übermittelt. Beim Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Zutrittskontrolleinrichtung wird der Karteninhaber fotografiert. Dieses Foto wird durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens mit dem Lichtbild des Karteninhabers auf seinem Skipass zu dem Zweck verglichen, um eine missbräuchliche Verwendung des namensbezogenen Skipasses zu verhindern. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, diesen Zweck zu erreichen. Der Karteninhaber hat nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten. Gemeinsam Verantwortliche dieser Datenverarbeitung sind die Mitglieder des Ski Arlberg, die für die Wahrnehmung der zuvor angeführten Betroffenenrechte zuständig sind . Der Karteninhaber kann sich daher zur Ausübung seiner Rechte an diese Verantwortlichen wenden. Der Karteninhaber hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde in der EU oder der Österreichischen Datenschutzbehörde in Wien zu beschweren, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt. Die beim Passieren einer Zutrittskontrolleinrichtung angefertigten Fotos werden eine Woche nach Anfertigung gelöscht, sofern sie nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt werden. Die anderen Daten werden bis zum Ablauf der für den Verantwortlichen geltenden Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
d) Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
e) Wird während der Fahrt die Aufstiegshilfe stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
f) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
g) Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
h) Die Schließbügel der Sessel dürfen bei der Einfahrt in die Stationen nicht vorzeitig geöffnet werden. Die entsprechende Signalisation bei der Einfahrt in die Bergstation ist zu beachten und zu befolgen.
i) Die für Fahrgäste der Aufstiegshilfe maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
Im übrigen regeln die bei den einzelnen Aufstiegshilfen kundgemachten Beförderungsbedingungen das Verhalten vor, während und nach der Beförderung. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.





Arlberger Bergbahnen AG, Innsbruck
Stubner Fremdenverkehrsgesellschaft m.b.H., Innsbruck
Klostertaler Bergbahnen Ges.m.b.H. & Co.KG, Klösterle
Auenfeldjet Seilbahn GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Bergbahn Lech-Oberlech GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Flexenbahn GmbH, Zürs am Arlberg Rüfikopf Seilbahn AG, Lech am Arlberg
Seillifte Oberlech GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Seillifte Oberlech, Skilifte Roter Schrofen GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Skilifte Lech Ing. Bildstein GmbH, Lech am Arlberg
Ski Zürs AG, Zürs am Arlberg
Skilifte Schröcken Strolz GmbH
Skilifte Warth GmbH & Co KG
Lechtaler Bergbahnen GmbH & Co KG
Skilifte Knittel Elbigenalp
Familienskilifte Stanzach